Zusammenfassung Referentenentwurf zum neuen Verpackungsdurchführungsgesetz
Am 17. November 2025 hat das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) den Referentenentwurf zum neuen Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (im Folgenden: VerpackDG) vorgelegt — die nationale Umsetzung der EU‑Verpackungsverordnung (PPWR).
Damit steht die bislang größte Reform des deutschen Verpackungsrechts seit über 30 Jahren bevor: Das bestehende nationale Gesetz wird grundlegend an die neuen europäischen Anforderungen angepasst.
Zeitliche Einordnung
Der VerpackDG-Entwurf wird derzeit innerhalb der Bundesregierung beraten. Es wird darauf hingewiesen, dass die Ressortabstimmung noch nicht abgeschlossen ist. Stellungnahmen zum Referentenentwurf können bis zum 5. Dezember 2025, 23:00 Uhr, über die unten verlinkte Seite abgegeben werden. Eine Kabinettsbefassung ist für Anfang 2026 vorgesehen.
Erste Regelungen der in den Mitgliedstaaten der EU unmittelbar geltenden EU-Verpackungsverordnung sind ab dem 12. August 2026 anzuwenden.
Voraussichtliche Änderungen
Folgende Anpassungen sind derzeit im Entwurf vorgesehen:
-
Hersteller von Transport-, gewerblichen und industriellen Verpackungen sowie schadstoffhaltigen Verpackungen müssen sich künftig individuell zulassen lassen oder die Verantwortung auf eine zugelassene Organisation übertragen. Es muss eine geeignete Rücknahmeinfrastruktur geschaffen werden sowie entsprechend jährliche Materialbilanzen getrennt nach Materialarten erstellt und Daten an die ZSVR gemeldet werden.
-
Hersteller ohne Sitz im Bundesgebiet müssen einen Bevollmächtigten benennen.
-
Online-Plattformen und Fulfilment-Dienstleister müssen gewährleisten, dass nur registrierte Hersteller Verpackungen bereitstellen oder ansonsten dies unterbinden.
-
Alle Beteiligten müssen detaillierte Materialbilanzen führen, erstbehandelnde Betriebe zur Datenlieferung verpflichten, sämtliche Nachweise digital übermitteln und jährliche Prüfberichte durch registrierte Sachverständige erstellen lassen.
- Die bisherige Formulierung der Beteiligungspflicht „typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen“, ist durch die präzisere Abgrenzung „auf den Gesamtmarkt typgleicher Verpackungen bezogen typischerweise mehrheitlich beim Verbraucher oder vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfällt“ ersetzt. Das heißt, sobald über die Hälfte einer Gruppe typgleicher Verpackungen im Gesamtmarkt überwiegend beim Verbraucher oder vergleichbaren Anfallstellen anfällt, wären sämtliche Verpackungen dieser Gruppe systembeteiligungspflichtig.
- Primärproduktionsverpackungen werden erstmalig als eigene Kategorie ausdrücklich genannt und in die Systembeteiligungspflicht einbezogen.
- Versandverpackungen des elektronischen Handels werden als Unterkategorie der Transportverpackungen eingeordnet (vorher Verkaufsverpackungen).
- Transportverpackungen, die typischerweise mehrheitlich beim privaten Endverbraucher anfallen – insbesondere Versandverpackungen im Onlinehandel oder bei stationären Käufen mit Auslieferung –, gelten künftig ausdrücklich als systembeteiligungspflichtig. Der Entwurf enthält für gewerbliche Verpackungen jedoch keine materialbezogenen Quoten sondern gibt nur die allgemeine Abfallhierarchie der Wiederverwendung vor dem Recycling an.
- Entscheidend für die Systembeteiligungspflicht ist damit insgesamt nicht mehr die Art der Verpackung, sondern der Ort ihres Anfalls.
- Es gelten die Regelungen zur Konformitätsbewertung der PPWR.
- Der Entwurf übernimmt die Recycling-Quoten der EU-Verpackungsverordnung weitgehend (siehe auch FAQ).
- Es wird ein Kompromiss zwischen mechanischem und chemischem Recycling geschaffen. Folgende Anteile bei Kunststoffen sind demnach zwingend werkstofflich zu recyceln: zunächst 63 Prozent, ab 2028 70 Prozent und ab 2030 75 Prozent. Das werkstoffliche Recycling bleibt somit die vorrangige Verwertungsform für Kunststoffe. Chemische oder sonstige nicht-mechanische Verfahren können damit aber für den Quotenanteil genutzt werden, der oberhalb der werkstofflichen Mindestanforderung liegt.
- Die ZSVR erhält erweiterte Prüf- und Anforderungsbefugnisse.
- Sie wird Zulassungsbehörde für Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen und für sonstige Organisationen.
- Sie fungiert als Registerbehörde nach der EU-Verpackungsverordnung.
- Sie überwacht Herstellerpflichten, Datenmeldungen, Vollständigkeitserklärungen und Mengenstromnachweise.
- Hierfür soll die Finanzierung ausgeweitet werden.
- Zusätzlich soll eine neue zentrale bundesweite Organisation zur Förderung von Abfallvermeidung, Wiederverwendung und Wiederbefüllung unter Mittelverwaltung der ZSVR geschaffen werden. Die Finanzierung soll über eine Abgabe von 5,00 € je Tonne bereitgestellter oder beteiligter Verpackungen durch die Systeme, Branchenlösungen, sonstige Organisationen und individuell erfüllende Hersteller erfolgen.
Da sich das Gesetz noch im Anhörungsverfahren befindet, sind konkrete Pflichten und Meldeprozesse gegenwärtig noch nicht abschließend definiert. Die ZSVR weist darauf hin, dass bis zur endgültigen Verabschiedung des VerpackDG keine verbindlichen Aussagen zu künftigen Verpflichtungen gemacht werden können. Unternehmen sollten jedoch die Entwicklungen aufmerksam verfolgen.
Für Unternehmen empfiehlt sich jetzt: Verpackungen auf PPWR-Konformität prüfen, Nachweisfähigkeit vorbereiten (Daten, Materialzusammensetzungen, Recyclingfähigkeit), Rezyklat- und Mehrwegstrategien prüfen und Lieferketten frühzeitig einzubinden (Materialdeklarationen anfordern).
Weiterführende Links