Packaging & Packaging Waste Regulation

FAQ Verpackungsverordnung

Am 24. April hat das EU-Parlament formell die Packaging & Packaging Waste Regulation, kurz PPWR, angenommen. Die endgültige Fassung der Verordnung soll im Herbst 2024 vom neuen Parlament verabschiedet werden. Die Regelungen treten dann 18 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung, voraussichtlich Anfang 2026, in Kraft. Diese neue Verordnung ersetzt die bisherige Richtlinie und bringt einheitliche Vorschriften für alle Mitgliedstaaten, ohne Raum für nationale Anpassungen.

Eine Übersicht über alle kommenden Vorgaben und Vorschriften finden Sie im Folgenden. Dies umfasst die acht Hauptthemen:

  1. Recyclingfähigkeit: Kriterien der recyclingorientierten Gestaltung
  2. Mindestrezyklatanteile
  3. Kompostierbarkeit und Minimierung
  4. Kennzeichnungspflichten
  5. Verbot von Mogelverpackungen
  6. Beschränkung hinsichtlich der Verwendung bestimmter Verpackungsformate
  7. Transportverpackungen / Wiederverwendungssysteme
  8. Umverpackungen
1. Recyclingfähigkeit: Kriterien der recyclingorientierten Gestaltung

Verpackungen gelten als recyclingfähig, wenn sie:

  • recyclingorientiert gestaltet sind;
  • wirksam und effizient getrennt gesammelt werden;
  • in festgelegte Abfallströme sortiert werden, ohne dass die Recyclingfähigkeit anderer Abfallströme beeinträchtigt wird;
  • so recycelt werden können, dass die Qualität der daraus entstehenden Sekundärrohstoffe ausreicht, um die Primärrohstoffe zu ersetzen;
  • in großem Maßstab recycelt werden können

Gemäß den Kriterien der recyclingorientierten Gestaltung wird für jede aufgeführte Verpackungsart eine Methode festgelegt, anhand derer die großmaßstäbliche Recyclingfähigkeit beurteilt wird. Bis zum 1. Januar 2030 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, zur Festlegung der Methode für die Bewertung der Recyclingfähigkeit in großem Maßstab für jede in Anhang II Tabelle 2 aufgeführte Verpackungskategorie.

Des Weiteren werden fünf Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit eingeführt:
Stufe A: größer oder gleich 95%
Stufe B: größer oder gleich 90%
Stufe C: größer oder gleich 80%
Stufe D: größer oder gleich 70%
Stufe E: weniger als 70%

  • Ab dem 1. Januar 2030
    • müssen alle Verpackungen recyclingfähig sein, die Kriterien der recyclingorientierten Gestaltung erfüllen und gelten nicht als recyclingfähig, wenn sie der Leistungsstufe E (weniger als 70%) entsprechen.
    • innovative Verpackungen dürfen nur noch für fünf Jahre in Verkehr gebracht werden.
  • Bis zum 31. Dezember 2034 gilt die Recyclingfähigkeit nicht für Primärverpackungen, kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen von Medizinprodukten und kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen von In-vitro-Diagnostika.
  • Ab dem 1. Januar 2035 müssen sie die Leistungsmerkmale für die großmaßstäbliche Recyclingfähigkeit erfüllen.
2. Mindestrezyklatanteile

Für Kunststoffverpackungen gelten ab 01.01.2030 Mindestanforderung an den Anteil von Materialien aus Verbraucher-Kunststoffabfällen:

- 30 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen mit Polyethylenterephthalat (PET) als Hauptbestandteil
- 10 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffmaterialien als PET, ausgenommen Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff;
30 % bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff;
- 35 % bei anderen als den unter den Buchstaben a, b und c genannten Verpackungen

Ab dem 1. Januar 2040 gelten dann erhöhte Mindestprozentsätze.

3. Kompostierbarkeit und Minimierung

Ab ca. 2025 müssen verschiedene Verpackungen kompostierbar sein:

  • Tee- oder Kaffeebeutel, die als Behältnis für ein Tee- oder Kaffeeprodukt erforderlich sind und mit dem Produkt verwendet und entsorgt werden
  • Einzelportionseinheiten für Kaffee- und Teesysteme, die als Behältnis für ein Tee- oder Kaffeeprodukt erforderlich sind und mit dem Produkt verwendet und entsorgt werden
  • an Obst und Gemüse angebrachte Aufkleber
  • sehr leichte Kunststofftragetaschen
4. Kennzeichnungspflichten

Verpackungen dürfen nur mit den angemessenen Kennzeichnungen auf den Markt gebracht werden. Sie müssen Angaben über die Materialzusammensetzung, Wiederverwendbarkeit und Informationen über die getrennte Sammlung enthalten. Alle wiederverwendbaren Verpackungen müssen eindeutig als solche gekennzeichnet und von Einwegverpackungen unterschieden werden können.

Kennzeichnungspflichten:

  • Ab ca. 2026: Angaben über die Materialzusammensetzung für Verpackungen im elektronischen Handel, Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und Einweggetränkebehälter aus Metall (keine Transportverpackungen)
  • Ab ca. 2027: Angaben zur Wiederverwendbarkeit
  • Ab ca. 2027: QR-Code mit weiteren Informationen über die Wiederverwendbarkeit
  • Bis zum 1. Januar 2028: Etiketten für die getrennte Sammlung aller Verpackungsabfälle auf allen Abfallbehältern
5. Verbot von Mogelverpackungen

Ab dem 1. Januar 2030 dürfen sogenannte Mogelverpackungen (gleichbleibend große Verpackungen mit verringertem Inhalt) nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
Des Weiteren darf das Leerraumverhältnis zwischen Produkten und Umverpackungen, Transportverpackungen oder Verpackungen für den elektronischen Handel höchstens 50 % betragen

6. Beschränkung hinsichtlich der Verwendung bestimmter Verpackungsformate

Ab dem 01.01.2030 dürfen folgende Verpackungen nicht mehr in Verkehr gebracht werden (siehe Anhang V der PPWR):

  • Einwegumverpackungen aus Kunststoff (= an der Verkaufsstelle zur Bündelung von Waren verwendet)
    • z. B. Umverpackungsfolie, Schrumpffolie
  • Einwegkunststoffverpackungen, Einwegverbundverpackungen oder andere Einwegverpackungen für frisches Obst und Gemüse
    • z. B. Netze, Beutel, Schalen, Behälter
  • Einwegkunststoffverpackungen, Einwegverbundverpackungen oder andere Einwegverpackungen
    • z. B. Schalen, Einwegteller und -becher, Beutel, Folien, Kisten
  • Einwegkunststoffverpackungen für Würzmittel, konservierte Lebensmittel, Soßen, Kaffeesahne, Zucker und Gewürze im Gastgewerbe
    • z. B. Päckchen, Gefäße, Schalen, Kisten
  • Kleine Einwegverpackungen für Hotels
    • z. B. Shampooflaschen, Flaschen für Hand und Körperlotion, Päckchen für kleine Seifenstücke
  • Sehr leichte Kunststofftragetaschen
    • Sehr dünne Tragetaschen für lose Lebensmittel (ausgenommen, sie sind aus Hygienegründen erforderlich oder als Erstverpackung für lose Lebensmittel vorgesehen)
7. Transportverpackungen / Wiederverwendungssysteme

Ab dem 01.01.2030 sollen 40 %  pro “Wirtschaftsakteur” der eingesetzten Transportverpackungen und Verkaufsverpackungen in Form von Paletten, klappbaren Kunststoffkisten, Kisten, Schalen, Kunststoffkästchen, Massengutbehälter, Kübeln, Fässern und Kanistern aller Größen und Materialien, auch in flexiblen Formen oder Palettenumhüllungen oder Umreifungsbändern zur Stabilisierung und zum Schutz von auf Paletten transportierten Produkten, wiederverwendbare Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems sein. 2 Jahre nach Inkrafttreten sollen hierzu Mindestanzahlen an Kreislaufdurchgängen veröffentlicht werden

Ab dem 1. Januar 2040 bemühen sich die Wirtschaftsakteure, mindestens 70 % dieser Verpackungen in einem wiederverwendbaren Format innerhalb eines Wiederverwendungssystems zu verwenden.

Ausnahmen:

  • die für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß der Richtlinie 2008/68/EG verwendet werden
  • die für die Beförderung großer Maschinen, Ausrüstung und Rohstoffe verwendet werden, für die Verpackungen entsprechend den individuellen Anforderungen des auftraggebenden Wirtschaftsakteurs gestaltet sind
  • die in einem flexiblen Format für die Beförderung verwendet werden und in direktem Kontakt mit Lebens- und Futtermitteln im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und Zutaten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates68 stehen;
  • in Form von Kartons.
8. Umverpackungen

Ab 01.01.2030 sollen mindestens 10 % der verwendeten Umverpackungen in Form von Kisten (Ausnahme Kartons), die außerhalb der Verkaufsverpackungen dazu dienen, Produkte als Vertriebseinheit zusammenzufassen, wiederverwendbare Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems sein.

Ab 01.01.2040 steigt die Anforderung auf 25 % der verwendeten Verpackungen.

Ab 01.01.2030 müssen 10 % der Verkaufsverpackungen von alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken in wiederverwendbaren Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems bereitgestellt werden. Ab 01.01.2040 steigt der Wert auf 40 %.

Ausnahmen:

  • Milch und Milcherzeugnisse, die als sehr leicht verderblich gelten und ihre Ersatzprodukte
  • Weinbauerzeugnisse, aromatisierte Weinbauerzeugnisse, ähnliche Erzeugnisse aus anderen Früchten
  • Spezielle alkoholbasierte alkoholhaltige Getränke, „die unter die Position 2208 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates fallen“.