31. January 2024

Pflicht zur Aufstellung und Benutzung einer kommunalen Restmülltonne

Aus aktuellem Anlass möchten wir noch einmal auf die gesetzliche Vorgabe im Bereich der kommunalen Abfallentsorgung gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und die damit verbundene Anschluss- und Überlassungspflicht hinweisen. Wir sehen zunehmend Kontrollen durch die zuständigen Behörden und eine Verhängung von entsprechenden Ordnungsstrafen bei Verstößen.

Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG sind Gewerbebetriebe zur Überlassung von gewerblichen Siedlungsabfällen zur Beseitigung an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verpflichtet, soweit sie die Abfälle nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Eine privatrechtliche Beauftragung und Aufstellung eines Containers für bspw. Abfall zur Verwertung, gemischte Verpackungen oder gemischte Siedlungsabfälle befreit nicht von dieser Pflicht.

Was ist Restabfall/ gewerblicher Siedlungsabfall zur Beseitigung?
Restabfall ist der Anteil der hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle, der keine verwertbaren und schadstoffhaltigen Bestandteile mehr enthält und daher einem der in Anlage 1 KrWG genannten Beseitigungsverfahren zugeführt wird. Dies umfasst u.a.

  • Zigarettenkippen
  • Kehricht
  • gefüllte Staubsaugerbeutel
  • Schreib- und Büroutensilien
  • Glas- und Keramikscherben
  • Glühlampen
  • Hygieneartikel
  • Gummireste

Was gehört u. a. nicht in den Restabfallbehälter?

  • Leichtverpackungen
  • Schadstoffe/Problemstoffe
  • Verkaufsverpackungen aus Glas
  • Verkaufsverpackungen aus Papier/Pappe/Kartonagen
  • Bioabfälle
  • Elektro- und Elektronikgeräte
  • Energiesparlampen und LED-Lampen
  • Gerätebatterien

Welche gesetzliche Pflicht besteht für Sie?
Wie aus dem privaten bekannt und aus den oben genannten Gründen, benötigen Sie im Gewerbebetrieb ebenfalls eine schwarze Restmülltonne.

  1. Falls bei Ihnen noch keine entsprechende Tonne vorhanden ist, sollten Sie diese zeitnah bei Ihrem kommunalen Entsorger bzw. der zuständigen Verwaltungsstelle bestellen. Dies ist je nach Kommune telefonisch, per Mail oder per Online-Formular möglich.Die vorgeschriebene Größe ist abhängig von Ihrer kommunalen Abfallsatzung, wird aber häufig auf Basis der Mitarbeitendenanzahl berechnet.
  2. Sollte bei Ihnen bereits eine Tonne vorhanden sein, bitten wir Sie darum, auf eine Benutzung und Bereitstellung entsprechend Ihres Leerungsrythmuses (in der Regel wöchentlich, zweiwöchentlich oder 4-wöchentlich) zu achten, da auch eine fehlende Leerung durch Behörden angemahnt werden kann.

 

Für Fragen sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne!