EWKFondsG und EWKFondsV

FAQ Einwegkunststofffonds

Seit dem 01.01.2024 sind Herstellerinnen und Hersteller nach dem im Mai 2023 verkündeten EWKFondsG verpflichtet, die Kosten für ihre in Straßen oder Parks als Abfälle eingesammelten Einwegkunststoffprodukte zu tragen. Dies funktioniert über die Zahlung einer Abgabe pro Kilogramm in Verkehr gebrachter Produkte. Die genaue Funktionsweise und das notwendige Vorgehen finden Sie im Folgenden.

  • Wie funktioniert der Einwegkunststofffonds?
  • Wer muss sich registrieren?
  • Wie funktioniert die Registrierung für Hersteller? Was ist DIVID?
  • Welche Einwegkunststoffprodukte sind betroffen?
  • Welche Abgaben müssen gezahlt werden?
  • Bestehen weitere Fragen oder Unklarheiten?

Wie funktioniert der Einwegkunststofffonds?

Der Fonds wird vom Umweltbundesamt verwaltet. In ihn zahlen zunächst bestimmte Hersteller (siehe folgender Absatz) Abgaben entsprechend der bereitgestellten Menge ein. Hieraus werden künftig die Folgekosten finanziert, die durch die Entsorgung kunststoffhaltiger Produkte im öffentlichen Raum entstehen. Die Mittel aus dem Fonds sollen ab 2025 auf Grundlage des Vorjahres an die öffentliche Hand ausgezahlt werden. Gemäß des Punktesystems erhalten Kommunen innerorts zum Beispiel für das Reinigen von Strecken pro Kilometer zehn Punkte erhalten, für Flächen drei Punkte pro 1.000 Quadratmeter oder die Entsorgung pro Tonne Abfall 31,5 Punkte. Folgende Kosten gemäß §3 Abs. 12-16 sind erfasst:

  • Sammlungskosten: Diesen Kosten gehören die Kosten der Infrastruktur, mit deren Hilfe der Abfall gesammelt wird, und des Betriebs dieser Infrastruktur an. Auch die Kosten des Transports und der Entsorgung des Abfalls werden gemäß Einwegkunststofffondsgesetz hier zugeordnet.
  • Reinigungskosten: Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und juristische Personen des öffentlichen Rechts geben Reinigungsarbeiten in Auftrag, um die Abfälle durch Einwegkunststoffprodukte aus der Umwelt beseitigen zu lassen. Die in diesem Umfang anfallenden Kosten sollen ebenfalls durch die Hersteller finanziert werden.
  • Sensibilisierungskosten: Unter anderem öffentliche Entscheidungsträger sind im Sinne des § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) dazu verpflichtet, über die Möglichkeiten der Abfallvermeidung aufzuklären. Die in diesem Zusammenhang anfallende Kosten im Zuge der Abfallberatung werden als Sensibilisierungskosten bezeichnet.
  • Kosten zur Datenerhebung und -übermittlung: In Bezug auf die Sammlung und Entsorgung von Einwegkunststoffprodukten werden Daten erhoben und übermittelt. Die hierfür anfallenden Kosten werden gemäß Einwegkunststofffondsgesetz künftig von den Herstellern getragen.
  • Verwaltungskosten: Das Umweltbundesamt ist gemäß Einwegkunststofffondsgesetz dazu verpflichtet, den Einwegkunststofffonds zu verwalten. Die Kosten der in diesem Zuge durchgeführten Aufgaben werden, sofern sie nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähig sind, künftig durch die Herstellerabgaben in den Fonds gedeckt.

Für zwei kunststoffhaltige Produktarten gelten im Einwegkunststofffondsgesetz Ausnahmen: Die Kosten für die Sammlung von Feuchttüchern und Luftballons werden nicht durch Abgaben in den Einwegkunststofffonds finanziert. Alle anderen Kostenarten bei diesen beiden Produktarten werden wiederum durch die Gelder aus dem Einwegkunststofffonds gedeckt.

Wer muss sich registrieren?

  1. Herstellerdefinition gemäß § 3 Nr. 3 a: Personen oder Unternehmen, die in Deutschland ansässig sind und erstmals Einwegkunststoffprodukte gewerbsmäßig auf dem Markt bereitstellen
  2. Herstellerdefinition gemäß § 3 Nr. 3 b) EWKFondsG: Personen oder Unternehmen, die keine Niederlassung in Deutschland haben und ausschließlich aus dem Ausland Einwegkunststoffprodukte per Fernkommunikationsmittel (z. B. Online) an deutsche Haushalte oder andere Nutzer verkaufen

Dabei definieren folgende Vorgaben, welche Hersteller betroffen sind:

Nicht-Verpackungen (Feuchttücher, Luftballons und Tabakprodukte) + einige Verpackungen
Es ist unerheblich, ob die Produkte befüllt oder unbefüllt sind. Im Gegensatz zum Verpackungsgesetz richtet sich dieser Begriff nicht auf das Inverkehrbringen von befüllten Verpackungen, sondern darauf, ob die Person oder das Unternehmen das betreffende Einwegkunststoffprodukt erstmals auf dem Markt bereitstellt. Es muss eine geschäftliche Abgabe des Produkts erfolgen. Die Tätigkeit muss gewinnorientiert, aber nicht ausschließlich oder hauptsächlich sein, und die Bereitstellung betrifft jedes einzelne Produkt, unabhängig von der Produktionsweise. Im Einzelfall wird die Herstellereigenschaft durch die Vertriebskette des Produkts bestimmt.

Sonderfall Tüten und Folienverpackungen
Bei Tüten und Folienverpackungen werden aufgrund der Formulierung in Ziffer 2: „aus flexiblem Material hergestellte Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt, der dazu bestimmt ist…“ nicht die Kunststoffhersteller angesprochen, die die leere Folienverpackung produzieren und verkaufen, sondern die Lebensmittelanbieter, die die besagte Folienverpackung mit einem Lebensmittel befüllen und das verpackte Lebensmittel verkaufen.
Im Falle des Imports von Einwegkunststoffprodukten aus dem Ausland, die jedoch nicht auf dem deutschen Markt verkauft werden, gilt dies nicht als erstmaliges Inverkehrbringen. Wenn ein in Deutschland ansässiger Produzent jedoch die Produkte an Dritte weitergibt, unabhängig davon, ob diese exportiert werden, stellt dies eine erstmalige Bereitstellung dar.

Wie funktioniert die Registrierung für Hersteller? Was ist DIVID?

Für die digitale Abwicklung aller Registrierungen und Einzahlungen der geschätzt rund 56.000 abgabepflichtige Hersteller sowie die jährliche Ausschüttung der Mittel an geschätzt rund 6.400 Anspruchsberechtigte hat das Umweltbundesamt (UBA) die digitale Plattform DIVID eingerichtet. Die Plattform ist das zentrale Instrument für die fondsbezogene Kommunikation zwischen externen Nutzenden und dem UBA als auch für die damit verbundenen verwaltungsinternen Prozesse.

Diese wurde zum 1. April 2024 mit noch eingeschränkten Funktionen in Betrieb genommen und ist erreichbar unter www.einwegkunststofffonds.de. Damit kann jetzt die Registrierung inländischer Hersteller erfolgen. Außerdem können ausländische Hersteller sowie deren Bevollmächtigte Accounts erstellen. Hersteller, die vor dem 1. Januar 2024 ihre Tätigkeit aufgenommen haben, müssen sich bis zum 31. Dezember 2024 registrieren. Die Abgabenpflicht besteht zudem ab 2024 von Gesetzes wegen unabhängig davon, ob und wann die Registrierung erfolgt. Über die schrittweise weitere Bereitstellung für weitere Nutzergruppen und die Freischaltung neuer Funktionen informiert das UBA über DIVID und auf der Webseite www.ewkf.de.

Welche Einwegkunststoffprodukte sind betroffen?

  1. Lebensmittelbehälter, das heißt Behältnisse, wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die
  • dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht,
  • in der Regel aus dem Behältnis heraus verzehrt werden und
  • ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können.

Keine Lebensmittelbehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt.

  1. aus flexiblem Material hergestellte Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt, der
  • dazu bestimmt ist, unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden, und
  •  keiner weiteren Zubereitung bedarf
  1. Getränkebehälter mit einem Füllvolumen von bis zu 3,0 Litern, das heißt, Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, wie bepfandete und nicht bepfandete Getränkeflaschen und Verbundgetränkeverpackungen, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel; keine Getränkebehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff;
  2. Getränkebecher einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel;
  3. Leichte Kunststofftragetaschen, das heißt, Kunststofftragetaschen, mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern mit oder ohne Tragegriff, die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Waren oder Produkte angeboten werden;
  4. Feuchttücher, das heißt, getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege;
  5. Luftballons; ausgenommen sind Luftballons für industrielle oder gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden;
  6. Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vorgesehen sind.

Feuerwerkskörper im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Sprengstoffgesetzes sind ab 01.01.2026 in der Liste der Einwegkunststoffprodukte (Anlage 1 EWKFondsG) zu finden.

Müllbeutel sowie Frühstücks- oder Frischhaltebeutel sind keine „Tragetaschen“ im Sinne von Nr. 5 der Anlage 1 zum EWKFondsG und fallen nicht in den Anwendungsbereich des EWKFondsG.

Obwohl in der EWKRL nicht ausdrücklich erwähnt, erfüllen Feuchttücher, die ausschließlich für die gewerbliche Verwendung konzipiert, entwickelt und auf den Markt gebracht werden, wie z.B. medizinische Tücher oder Tücher für die Krankenpflege, nicht das Kriterium der Körper- oder Haushaltspflege. Daher wird davon ausgegangen, dass diese Produkte nicht in den Geltungsbereich des EWKFondsG fallen.

Welche Abgaben müssen gezahlt werden?

Die Höhe der Abgabesätze und das Auszahlungssystem sind in der Einwegkunststofffondsverordnung geregelt. Die Abgabepflicht beginnt am 1. Januar 2024 und ist erstmals im Jahr 2025 für die im Jahr 2024 in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffprodukte zu entrichten.

Abgabesätze:

Kunststoffprodukt

Euro/Kilogramm

Lebensmittelbehälter

0,177

Tüten- und Folienverpackungen

0,876

nicht bepfandete Getränkebehälter

0,181

bepfandete Getränkebehälter

0,001

Getränkebecher

1,236

leichte Tragetaschen

3,801

Feuchttücher

0,061

Luftballons

4,340

Tabakprodukte mit Filtern

8,972

 

[Update 10.04.2024]