Evaluierung der Gewerbeabfallverordnung zeigt, dass Ziele und Vorgaben klar verfehlt werden

Hohes Potenzial zur Steigerung der Getrennterfassung und der Sortierung

Sowohl bei der Sortierung als auch beim Recycling fallen die Ergebnisse deutlich niedriger aus als gesetzlich vorgeschrieben, so das Ergebnis der vor kurzem veröffentlichte Studie des ifeu – Institut für Energie- und Umweltforschung Heidelberg gGmbH und der u. e. c. Berlin Umwelt- und Energie-Consult GmbH im Auftrag des Umweltbundesamts. Die Verordnung entfalte dadurch in der Praxis die vom Gesetzgeber intendierte Wirkung zum Ausbau des Recyclings nicht, so das Fazit der StudienautorInnen. Gründe dafür seien die Unschärfe im Verordnungstext, eine unzureichende Umsetzung seitens der Abfallerzeugenden sowie behördliche Vollzugsdefizite.

Untersucht wurde der Stand der Umsetzung der im Jahr 2017 novellierten Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) mit dem besonderen Fokus auf die Entwicklung der seit 2019 zu ermittelnden Sortier- und Recyclingquoten der Vorbehandlungsanlagen und deren Behandlungskonzepte sowie die derzeitige Praxis der Abfallerfassung in Gewerbebetrieben.
Seit der Novellierung ist die getrennte Erfassung von gewerblichen Siedlungsabfällen nach 7 Fraktionen an der Anfallstelle verpflichtend (siehe auch hier). Die Sammlung von Gemischen ist nur noch in begründeten Ausnahmefällen zulässig und an eine verpflichtende Sortierung in einer Vorbehandlungsanlage geknüpft. Die sonstige, energetische Verwertung ist dagegen erst dann zulässig, wenn eine Vorbehandlung von Gemischen technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

Sortierung bei den Abfallerzeugenden
Die veröffentlichten Daten zum Aufkommen von gewerblichen Siedlungsabfällen zeigen, dass die Abfälle in einer Größenordnung von etwa 60% als Monofraktionen und rund 40% als Gemisch bei den Erzeugenden gesammelt werden. Bei Gemischen ist das Recyclingpotenzial aufgrund der Vielzahl an unterschiedlichen Materialien und potenziell enthaltener Störstoffe grundsätzlich schlechter als das der getrennt erfassten Abfallfraktionen. Dabei betonen die AutorInnen, dass sich die Praxis der Getrennterfassung nur schwer darstellen lasse, da es keine bundesweit vollständige Erhebung zum Abfallaufkommen bei Gewerbebetrieben gebe und auch bei den Ländern keine entsprechenden Informationen vorliegen.

Vorbehandlung von Gemischen
Mit 34 Ma.-% wird der überwiegende Teil der gewerblichen Abfallgemische zu Ersatzbrennstoffen (EBS) verarbeitet und somit thermisch verwertet. Rund 26 Ma.-% werden als Sortierrest für die energetische Verwertung ausgeschleust. Nur 18 Ma.-% der angenommenen Abfälle werden durch die Sortierung in einzelne Wertstoff-Fraktionen separiert und 10 Ma.-% werden als Mineralikfraktionen aussortiert. Auf Abfälle zur Beseitigung entfällt ein Anteil von 5 Ma.-%. Rund 4 Ma.-% der Abfälle werden als nicht sortierfähig eingestuft, umgeschlagen und direkt energetisch verwertet. Obwohl in der ersten Stufe einer Behandlungskaskade eigentlich lediglich Monofraktionen an Wertstoffen sowie Schad- und Störstoffe aussortiert werden und Abfallgemische zur sonstigen, insbesondere energetischen Verwertung nicht ausgeschleust werden dürften, nehmen tatsächlich aber nur ein Viertel des Outputs den Weg über eine nachgeschaltete Anlage. Somit verbleibt ein hoher Wertstoffanteil in der energetisch zu verwertenden Outputfraktion anstatt einem Recycling zugeführt zu werden. Als Grund wird in der Umfrage zur Studie seitens der Anlagenbetreiber ein zu niedriger Annahmepreis für die in den Vorbehandlungsanlagen zu sortierenden Abfälle genannt. Eine tiefergehende Sortierung sei derzeit nicht wirtschaftlich. Weiterhin stellt die Studie fest, dass die technische Ausstattung der Vollanlagen zu rund 50 % nicht den Mindestvorgaben entspricht. Anlagen, die ausschließlich gemischte Siedlungsabfälle behandeln, erreichen daher die vorgeschriebene Recyclingquote von 30 Ma.-% in der Regel nicht. 2019 lag der Anteil bei 0 %, 2020 und 2021 bei 13 % bzw. 14 % der gemeldeten Recyclingquoten.

Vollzug und Dokumentationspflichten
Nur wenige Landesbehörden haben nach den StudienautorInnen den Vollzug beim Abfallerzeuger seit Inkrafttreten der Novelle der GewAbfV intensiviert. Überprüfungen fänden fast ausschließlich im Rahmen der Regelüberwachung von Industriebetrieben statt, d.h. bei großen Produktionsstandorten und Abfallbehandlungsanlagen. Aus Sicht der Abfallerzeuger beständen folgende Hemmnisse bei der Erstellung der Dokumentationen: Unsicherheiten bezüglich Art und Umfang der Dokumentation, Unterscheidung zwischen Abfall zur Verwertung und Restabfall zur Beseitigung, Begründung von Ausnahmetatbeständen und urch die Erweiterung des Geltungsbereiches ergäben sich Unklarheiten darüber, welche Abfälle der GewAbfV unterliegen und zu dokumentieren sind.

Das Potenzial zur Optimierung ist somit hoch

Die Entsorgerverbände BDE und bvse fordern dementsprechend eine Novelle der GewAbfV noch in dieser Legislaturperiode. Insbesondere der Vollzug müsse gestärkt werden. Für eine verbesserte Umsetzung in Bezug auf Abfallerzeuger gibt die Studie folgende Handlungsempfehlungen:

  • Regelmäßige Prüfung von Dokumentationen von Abfallerzeugern und somit Verbesserung der Getrenntsammlung
  • Aufnahme einer Dokumentationshilfe für den Abfallerzeuger
  • Verpflichtung zur Erstellung von Nachweisen
  • Digitalisierung der Dokumentationsabfragen und des Vollzugs
  • Informationsveranstaltungen und Beratungsangebote für Berichtspflichtige
  • Konsequente Getrennthaltung von Speiseabfällen
  • Informationskampagne für Abfallerzeuger initiieren
  • Anpassung der 90%-Regel

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