15. June 2026

Änderung des Abfallschlüsselkatalogs bei Batterien

Die Europäische Union hat neue und geänderte Abfallschlüssel für Batterien und batteriebezogene Abfälle beschlossen. Ziel ist eine präzisere Erfassung, Einstufung und Nachverfolgbarkeit, insbesondere vor dem Hintergrund der zunehmenden Verbreitung von Lithium-Ionen-Batterien in Elektrofahrzeugen, Energiespeichern, Werkzeugen und elektronischen Geräten. Die Änderungen führen dazu, dass zahlreiche batteriebezogene Abfälle neu bewertet und teilweise mit eigenen Abfallschlüsseln versehen werden.

Die EU-Kommission hat das seit 2002 unverändert geltende EU-weite Abfallverzeichnis erstmals angepasst. Der „delegierte Beschluss 2025/934 vom 5. März 2025 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG im Hinblick auf eine Aktualisierung des Abfallverzeichnisses bezüglich batteriebezogener Abfälle“ wurde am 20. Mai 2025 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Er führt damit zu einer geänderten Zuordnung der Abfälle ab dem 09. Dezember 2026. Derzeit ist die Umsetzung der Änderung in der nationalen Abfallverzeichnis-Verordnung in Vorbereitung.

Welche Abfälle sind betroffen?

Das bestehende Kapitel 16.06 „Abfälle aus Herstellung, Vertrieb und Anwendung von Batterien“ wird komplett neu strukturiert. Auch in den Kapiteln 9 (betrifft Einwegkameras), 10 (betrifft Schlacken), 19 (betrifft Abfallbehandlung) und 20 (betrifft Siedlungsabfälle) des Abfallverzeichnisses werden Änderungen und Ergänzungen vorgenommen.

09 01 11* Erweiterung Bezeichnung auf „09 01 11* Einwegkameras mit Batterien, die unter 16 06 01 bis 16 06 04, 16 06 07 bis 16 06 11 oder 16 06 14 fallen“

Gruppe 10 08 Drei neue Einträge für Schlacke aus der Behandlung von Batterien differenziert nach Batterietyp

Gruppe 16 06

  • Grundsätzliche Änderung der Bezeichnung von „Batterien und Akkumulatoren“ zu „Abfälle aus Herstellung, Vertrieb und Anwendung von Batterien“
  • 16 06 04 Alkalibatterien zukünftig als gefährlicher Abfall unter 160604*
  • 16 06 05 wird gestrichen
  • 160601* bis 160604* und 160606* leichte Veränderungen in der Bezeichnung
  • Ergänzung um mehrere neue Einträge:

16 06 07*

Lithium-Altbatterien

16 06 08*

Nickel-Altbatterien mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 06 02 fallen (z. B. NiMH, Na-NiCl2)

16 06 09*

Zink-Altbatterien, einschließlich Silberoxid-Batterien

16 06 10*

Natrium-Altbatterien, die gefährliche Stoffe enthalten (außer 16 06 11)

16 06 11*

Natrium-Schwefel-Altbatterien

16 06 12

sonstige Natrium-Altbatterien (außer 16 06 10 und 16 06 11)

16 06 13*

gemischte Altbatterien

16 06 14*

sonstige Altbatterien, die gefährliche Stoffe enthalten

16 06 15

Altbatterien a. n. g. mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 06 12 und 16 06 14 fallen

16 06 22*

Abfälle aus der Herstellung von Blei-Säure-Batterien, die gefährliche Stoffe enthalten (z. B. Bleipaste)

16 06 23

Abfälle aus der Herstellung von Blei-Säure-Batterien mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 06 22 fallen

16 06 24*

Abfälle aus der Herstellung von Lithium-Batterien, die gefährliche Stoffe enthalten (z. B. Kathodenabschnitte, Kathodenschlamm, nicht spezifikationsgerechte Batteriezellen, -module und/oder -sätze)

16 06 25

Abfälle aus der Herstellung von Lithium-Batterien mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 06 24 fallen (z. B. Anodenabschnitte)

16 06 26*

Abfälle aus der Herstellung von Nickel-Batterien, die gefährliche Stoffe enthalten (z. B. flüssiges und festes Kathodenmaterial)

16 06 27

Abfälle aus der Herstellung von Nickel-Batterien mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 06 26 fallen

16 06 28*

Abfälle aus der Herstellung von Alkalibatterien, die gefährliche Stoffe enthalten

16 06 29

Abfälle aus der Herstellung von Alkalibatterien mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 06 28 fallen

16 06 30*

Abfälle aus der Herstellung von Zink-Batterien, die gefährliche Stoffe enthalten

16 06 31

Abfälle aus der Herstellung von Zink-Batterien mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 06 30 fallen

16 06 32*

Abfälle aus der Herstellung von Natrium-Batterien, die gefährliche Stoffe enthalten

16 06 33

Abfälle aus der Herstellung von Natrium-Batterien mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 06 32 fallen

16 06 34*

Abfälle aus der Herstellung von Batterien, die gefährliche Stoffe enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 06 22, 16 06 24, 16 06 26, 16 06 28, 16 06 30 und 16 06 32 fallen

Gruppe 19 02 19 02 11* entfällt, dafür zwei neue Abfallschlüssel 19 02 12* feste Salze und Lösungen die Schwermetalle aus dem Batterierecycling enthalten und 19 02 13* sonstige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

Gruppe 19 14 achtneue Abfallschlüssel für Fraktionen aus der mechanischen Behandlung von Altbatterien und Abfällen aus der Batterieherstellung

Kapitel 20 20 01 33* und 20 01 34 werden gestrichen, dafür

20 01 42*

Altbatterien, die unter 16 06 01 bis 16 06 04, 16 06 08 bis 16 06 11 oder 16 06 14 fallen, und gemischte Altbatterien, die diese Altbatterien umfassen, einschließlich 16 06 07

20 01 43*

unter 16 06 07 fallende Lithium-Altbatterien.

20 01 44

Altbatterien mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 42 und 20 01 43 fallen“

 

Welche Schritte sollten als Abfallerzeuger erfolgen?

1. Prüfen Sie die Zuordnung der bei Ihnen anfallenden Abfälle:

  • Welche Batterieabfälle haben Sie derzeit?
  • Welche Abfallschlüssel werden verwendet?
  • Sind diese von den Änderungen betroffen (Änderung Bezeichnung, Wegfall)?

2. Falls sich Änderungen bei der Zuordnung der Abfälle ergeben:

  • Welcher neue Schlüssel ist der korrekte? Gleichen Sie die bisher verwendeten Nummern mit der LAGA Umschlüsselungshilfe oder dem Umsteigerkatalog der SBB ab
  • Benötigen Sie Hilfe? Setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung, alternativ mit Ihrem zuständigen Entsorger

3. Die Nachweisführung ist im Rahmen der Vorgaben bei der Zuordnung fortzuführen:

  • Für gefährliche Abfälle mit neuen Abfallschlüsseln müssen die Nachweise zum Stichtag angepasst sein. Bitte beachten Sie, dass eine Änderung eines Abfallschlüssels in Entsorgungsnachweisen nicht zulässig ist.
  • Sollte die Entsorgung Ihrer Abfälle im Sammelverfahren erfolgen und mit Änderung der AVV eine geänderte Abfallschlüsselzuordnung vorliegen, treten Sie bitte mit dem einsammelnden Unternehmen in Kontakt und übermitteln die Neuzuordnung, damit dieses die Voraussetzungen für künftige Entsorgung des Abfalls schaffen kann.

Für Fragen sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne!