Novelle der Bioabfallverordnung
Seit dem 1. Mai 2025 ist die dritte Stufe der novellierten Bioabfallverordnung (BioAbfV) in Kraft. Mit der Einführung des neuen § 2a stehen verbindliche Kontrollwerte für Fremdstoffe im Mittelpunkt, insbesondere zur Begrenzung von Kunststoffeinträgen in Bioabfällen. Die gesetzliche Neuregelung stellt strengere Anforderungen an alle, die Bioabfälle erfassen, sammeln, behandeln oder verwerten – von kommunalen Entsorgern über gewerbliche Betriebe bis hin zu privaten Haushalten. Ziel ist eine bessere Qualität der Bioabfälle, um Mikroplastik in Böden und Lebensmitteln wirksam zu reduzieren.
Fremdstoffe, Sichtkontrollen und Grenzwerte
Vor der Anlieferung sind die Bioabfälle von Erzeugern, Besitzern oder Entsorgungsträgern so aufzubereiten, dass die Vorschriften der Bioabfallverordnung hinsichtlich der Fremdstoffgrenzwerte eingehalten werden.
Fremdstoff-Grenzwerte:
– verpackte Lebensmittel, z.B. flüssige oder pastöse Bioabfälle: max. 0,5 % TM (= bezogen auf die Trockenmasse) nach einem Siebdurchgang von mehr als 2 mm
– feste Bioabfälle: max. 0,5 % FM (= bezogen auf die Frischmasse) nach einem Siebdurchgang von mehr als 20 mm
– Biotonneninhalte: max. 1 % Kunststoffe
Bei jeder Anlieferung sind nun für Behandler Sichtkontrollen vorgeschrieben, um zu prüfen, ob Fremdstoffe enthalten sind. Stichprobenprüfungen sind demnach nicht ausreichend. Sollte der Anteil der Fremdstoffe die in der BioAbfV vorgeschriebenen Höchstwerten überschreiten, sind Behandler dazu berechtigt, die Anlieferung zurückzuweisen und eine Entfrachtung der Abfälle einzufordern. Ein Leitfaden zur Durchführung dieser Sichtkontrollen wurde u.a. vom Fachverband Biogas e.V. erstellt (siehe hier).
Im Falle einer direkten Lieferung von Bioabfällen durch die Eigentümer oder Einsammler erfolgt die Sichtkontrolle durch die Behandler. Dies gilt auch in Fällen, in denen der Behandler die Bioabfälle selbst einsammelt. Eine Ausnahme besteht, wenn der Behandler Substratmischungen von Einsammlern oder Gemischherstellern erhält. In solchen Fällen obliegt es entweder diesen oder den Besitzern der Abfallstoffe, die Sichtkontrolle durchzuführen.
Fremdstoffentfrachtung bezeichnet das gezielte Entfernen von unerwünschten, nicht biologisch abbaubaren Stoffen aus dem Bioabfall – vor allem Kunststoffe, Glas, Metalle oder Keramik. Ziel ist es, die Qualität des organischen Materials so zu verbessern, dass es unbedenklich kompostiert oder vergoren werden kann. Die Entfrachtung erfolgt meist in einem mehrstufigen Verfahren mechanisch (z. B. durch Zerkleinern, Sieben, Windsichten oder Nahinfrarot-Technik) oder manuell. Umfasst aber auch bereits die Trennung an der Anfallstelle.
Bedeutung für (gewerbliche) Erzeuger – z. B. Speisereste-Tonnen
Die neue Regelung richtet sich in erster Linie an Aufbereiter, Bioabfallbehandler und Gemischhersteller von Bioabfällen. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass bestimmte Vorgaben auch an gewerbliche Abfallerzeuger geamcht werden, um Aufwände zu reduzieren. Erzeuger erhalten daher derzeit Schreiben von Einsammlern und Behandlern, die zu einer getrennten Sammlung von verpacktem und unverpacktem Material auffordern. Vor allem die sogenannten Speisereste-Tonnen (Erfassungssysteme nach § 11 TierNebV) sind betroffen, denn sie enthalten häufig Fremdstoffe wie Verpackungsreste (Plastikschalen, Folien, Netze), Servietten und Einweggeschirr.
Bei der Umsetzung sollten jedoch einige Punkte beachtet bzw. mit dem Entsorger geklärt werden:
- Preisliche Einordnung bei getrennter Erfassung: Werden unterschiedliche Preise für die verpackten und unverpackten Behälter angesetzt? Bei unverpackten Materialien ist von einem geringeren Sortier- und Aufbereitungsaufwand auszugehen. Unverpacktes Material weist allerdings in der Regel eine höhere Dichte auf. Entsprechend sind die Tonnen schwerer und es wird mehr Material pro Tonne entsorgt. Dies ist inbesondere ber der häufig vorgenommenen Abrechnung pro Behälter relevant.
- Kennzeichnung der Behälter: Damit eine Trennung erfolgreich durch die Mitarbeitenden im betrieb umgesetzt werden kann, sollten die jeweiligen Behälter unbedingt klar erkennbar sein. Dies erfolgt bestenfalls über eine vollfarbige Markierung, aletrantiv über Aufkleber auf dem Deckel und der Front oder mindestens über unterschiedliche Größen.
Sind Sie unsicher, wie Sie die geforderte Trennung umsetzen können und sollen, sprechen Sie uns an.