01. March 2023

FAQ Mehrwegangebotspflicht im To-Go-Bereich

Mit dem 01.Januar 2023 ist der Abschnitt 7 (§ 33 und § 34) des Verpackungsgesetzes in Kraft getreten. Damit geht eine Angebotspflicht von Mehrwegverpackungen für unter anderem Restaurants, Cafés, Supermärkten oder Kantinen einher. Ziel ist die Senkung des Verbrauchs von Einwegverpackungen aus Kunststoff und das Aufkommen der damit einhergehenden Abfälle in Deutschland.

 


 

Welche Pflichten gehen mit der Mehrwegpflicht einher?

  • Anbietende von Essen und Trinken für unterwegs in Einwegverpackungen aus Kunststoff, müssen ihre Produkte auch in Mehrwegverpackungen anbieten. Dabei darf das Produkt in der Mehrwegalternative im Vergleich zur Einwegverpackung nicht teurer (ohne Einberechnung des Pfands für das Mehrwegbehältnis) sein und auch sonst nicht zu schlechteren Bedingungen angeboten werden.
  • Gilt auch wenn die Befüllung vorab und/oder in unmittelbarer Nähe (z.B. separaten Neben- oder Vorbereitungsraum) erfolgt sowie für Selbstbedienungstheken
  • Es muss durch deutlich sicht- und lesbare Schilder oder Informationstafeln auf die Möglichkeit, das Produkt in Mehrwegalternative zu erhalten, hingewiesen werden.
  • Es besteht eine Rücknahmepflicht für die angebotenen Mehrwegverpackungen.

 

Wer genau ist von dieser Mehrwegpflicht betroffen?

Alle Letztvertreibende von Essen und Trinken in Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebechern (z.B. Lieferdienste, Restaurants, Bistros, Kantinen, Cateringanbieter, Cafés, aber auch Supermärkte oder Tankstellen mit Essenstheken oder Salatbars).

Ausgenommen sind kleinere Geschäfte, in denen nicht mehr als fünf Beschäftigte arbeiten und gleichzeitig die Ladenfläche von nicht mehr als 80 m² hat.

Beachten: Kleinere Geschäfte müssen es trotzdem Verbrauchenden ermöglichen, eigens mitgebrachte Mehrwegbehältnisse befüllen zu lassen.


 

Welche Konsequenzen drohen bei einer Missachtung?

Es drohen Bußgelder bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstößen, wie zum Beispiel:

  • Das Nichtanbieten von Mehrwegverpackungen.
  • Das Anbieten von Mehrwegverpackungen zu höheren Konditionen bzw. schlechteren Bedingungen.
  • Fehlende oder unzureichende Hinweise über das Angebot von Mehrwegverpackungen.

 

Bestehen weitere Fragen oder Unklarheiten?

Treten Sie mit uns in Kontakt. Wir unterstützen Sie gerne bei einer rechtskonformen Umsetzung der Mehrwegangebotspflicht.