01. August 2023

Update FAQ Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)

Was bedeutet die kommende Corporate Sustainability Reporting Directive? Bin ich berichtspflichtig? Ab wann? Alle drängenden Fragen und ihre Antworten hier.


Was ist die CSRD überhaupt?
Bis jetzt sind lediglich Unternehmen verpflichtet einen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen, die eine gewisse Größe aufweisen, kapitalmarktorientiert sind und im Jahresschnitt mehr als 500 Mitarbeitende beschäftigen (geregelt über die Non-Financial Reporting Directive (NFRD)). Am 22. Juni 2022 haben sich die EU-Mitgesetzgeber auf eine Ausweitung dieser Berichtspflicht geeinigt. Diese sieht zukünftig eine sehr umfassende verpflichtende sowie extern geprüfte Nachhaltigkeitsberichterstattung für deutlich mehr große und mittelständische Unternehmen vor.



Wer ist zukünftig berichtspflichtig?
Die Zahl der berichtspflichtigen Unternehmen steigt Schätzungen zufolge EU-weit von 11.600 auf 49.000; in Deutschland betrifft dies ca. 15.000 Firmen. Betroffen sind die folgenden Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften mit ausschließlich haftungsbeschränkten Gesellschaftern:

  1. im bilanzrechtlichen Sinne große Unternehmen: 2 von 3 Merkmalen a) mind. 20. Mio. € Bilanzsumme, b) mind. 40 Mio. € Nettoumsatzerlös, c) durchschnittlich 250 Beschäftigte
  2. kleine und mittlere Unternehmen (KMU): kapitalmarktorientiert sowie 2 von 3 Merkmalen a) max. 350.000 € Bilanzsumme, b) max. 700.000 € Nettoumsatzerlös, c) durchschnittlich 10 Beschäftigte
  3. Drittstaatenunternehmen: mind. 150 Mio. Euro Umsatz in der EU, deren Tochterunternehmen die vorstehenden Größenkriterien erfüllen oder deren Zweigniederlassungen mehr als 40 Mio. Euro Umsatz erreichen.

Kleinstunternehmen sind vom Anwendungsbereich ausgenommen.



Ab wann?
Dies hängt von der Größe des Unternehmens nach folgender Staffelung ab:

  • 1. Januar 2024: für Unternehmen, die bereits der NFRD unterliegen (Berichterstattung im Jahr 2025 über die Daten von 2024) 
  • 1. Januar 2025: für große Unternehmen, die derzeit nicht der NFRD unterliegen (Berichterstattung im Jahr 2026 über die Daten von 2025)
  • 1. Januar 2026: für börsennotierte KMU sowie kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen (Berichterstattung im Jahr 2027 über die Daten von 2026), mit einem möglichen Opt-Out während einer Übergangsfrist bis 2028


Was muss berichtet werden?
Am 31.07.2023 hat die Europäische Kommission das erste Set der Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) angenommen. Damit liegt nun eine einheitliche Grundlage für alle Unternehmen, die der CSRD-Berichtspflicht unterliegen und somit verpflichtet sind nach diesen Anforderungen ihre Nachhaltigkeitsberichte zu verfassen, vor. Neben retrospektiven Informationen sollen auch zukunftsgerichtete quantitative und qualitative Daten enthalten sein. Die CSRD fordert in der Berichterstattung Angaben zu: Nachhaltigkeitszielen, der Rolle von Vorstand und Aufsichtsrat, den wichtigsten nachteiligen Wirkungen des Unternehmens und zu noch nicht bilanzierten immateriellen Ressourcen.
Insgesamt gibt 12 ESRS, die das gesamte Spektrum der Nachhaltigkeitsthemen abdecken:

  • ESRS 1: Generelle Anforderungen
  • ESRS 2: Allgemeine Offenlegungen (obligatorisch)
  • ESRS E1: Klima
  • ESRS E2: Verschmutzung
  • ESRS E3: Wasser und marine Ressourcen
  • ESRS E4: Biodiversität und Ökosysteme
  • ESRS E5: Ressourcennutzung und Kreislaufwirschaft
  • ESRS S1: eigene Belegschaft
  • ESRS S2: Arbeiter in der Wertschöpfungskette
  • ESRS S3: betroffene Gemeinschaften
  • ESRS S4: Konsumenten und Endverbraucher
  • ESRS G1: Unternehmensführung

Die EFRAG arbeitet derzeit an Leitfäden zur Implementierung sowie den reduzierten Standards für KMUs. Außerdem sollen bis Ende Juni 2024 die sektorspezifischen Standards folgen.

Erweiterte, vereinheitlichte Berichtspflicht: Wie oben dargestellt müssen Unternehmen künftig umfassender und nach einheitlicheren Maßstäben berichten. Durch eine stärkere Quantifizierung der Berichtsinhalte im Wege von Kennziffern sollen außerdem die Messbarkeit und Vergleichbarkeit der Angaben gestärkt werden.

Doppelte Wesentlichkeit: Die CSRD verankert die sogenannte doppelte Wesentlichkeit. Das heißt, Unternehmen sind verpflichtet, sowohl über die Auswirkungen des eigenen Geschäftsbetriebs auf Menschen und Umwelt (Inside-Out) als auch über die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf das Unternehmen (Outside-In) zu berichten. Bislang musste nur dann über Sachverhalte berichtet werden, wenn beide Wesentlichkeitsaspekte zutrafen.

Externe Prüfung: Die Nachhaltigkeitsberichterstattung muss künftig ebenso wie die Finanzberichterstattung extern geprüft werden. Hierfür legt die EU-Kommission Prüfstandards fest. Die Prüfungstiefe soll schrittweise erweitert werden: In einem ersten Schritt ist eine Prüfung mit begrenzter Sicherheit ("limited assurance") vorgesehen, danach mit hinreichender Sicherheit ("reasonable assurance", wie bei der Finanzberichterstattung). Die Prüfung erfolgt durch den Abschlussprüfer, einen anderen Wirtschaftsprüfer oder einen unabhängigen Anbieter von Bestätigungsleistungen (Mitgliedstaatenwahlrecht).

Teil des Lageberichts: Um den Zugang zu erleichtern, muss dies in einem separaten Abschnitt des Lageberichts erfolgen. Dadurch soll die Nachhaltigkeitsberichterstattung sukzessive denselben Stellenwert wie die klassische finanzielle Berichterstattung erhalten.

Einheitliches elektronisches Berichtsformat: Seit dem 1. Januar 2020 sind bestimmte kapitalmarktorientierte Unternehmen verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen in dem sog. European Single Electronic Format (ESEF) offenzulegen, das für Mensch und Maschine gleichermaßen lesbar ist. Hierbei werden Konzernabschlüsse in XHTML-Format mit sogenannten XBRL-Tags gekennzeichnet. Im Rahmen der CSRD soll diese Anforderung auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgeweitet werden. Dazu plant die Europäische Kommission die Veröffentlichung einer eigenen XBRL-Taxonomie.



Was müssen berichtspflichtige Unternehmen jetzt tun?
Auch wenn, je nach Unternehmensgröße, die Berichtspflicht noch 2-4 Jahre dauert, das Thema ist komplex und braucht einige Vorbereitungszeit. Sie sollten sich also schon jetzt mit Ihren Umweltauswirkungen (z.B. Energie, Emissionen, Material, Abfall und Flächenverbrauch) beschäftigen und diese quantitativ und qualitativ erfassen.

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