05. September 2022

Neuer Mindeststandard - Nachweispflicht für faserbasierte Verpackungen

Verpackungen sollen und müssen recyclinggerechter und umweltfreundlicher werden. Damit die vorgegebenen Recyclingquoten eingehalten werden, setzen die Systeme finanzielle Anreize für das recyclinggerechte Design von Verpackungen. Das heißt, Hersteller bestimmter Verpackungen müssen sich an den dualen Systemen beteiligen, damit die Verpackungen gesammelt, sortiert und verwertet werden. Die Entgelte hierfür werden seit 2019 auch danach bemessen, wie gut sich eine Verpackung recyceln lässt.

Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hat nun am 31.08.2022 im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt den jährlichen neuen Mindeststandard zur Bemessung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen gemäß § 21 Abs. 3 VerpackG herausgegeben.
Größter Punkt ist dabei die Nachweispflicht für faserbasierte Verpackungen:

Die Recyclingfähigkeit von faserbasierten Verpackungen hängt im Wesentlichen davon ab, ob sich die Fasern im Recyclingprozess lösen und dadurch wieder zu neuen Fasern verarbeitet werden können. Daher gibt der neue Mindeststandard vor, dass bei faserbasierten Verbundverpackungen (mit Ausnahme von Flüssigkeitskartons), die nicht typischerweise trockene Füllgüter enthalten, nun immer ein Nachweis über die Recyclingfähigkeit erbracht werden muss. Gleiches gilt für Papierverpackungen, die Flüssiges oder Pastöses enthalten.

Für PET-Hohlkörper (z. B. Flaschen) wurde eine neue Ausnahmeregelung zu Volletiketten aus OPS, PET und PO in den Anhang 2 aufgenommen: Bei solchen Etikett-Materialien können die PET-Hohlkörper in der automatisierten Sortierung trotz der Etikett-Überdeckung erkannt werden. Ihre Sortierbarkeit muss deshalb nicht mehr empirisch geprüft werden. Notwendig ist die empirische Prüfung jetzt hingegen bei Netzen, weil bei ihnen aufgrund der geringen Angriffsfläche für die Druckluftdüsen in den Sortieranlagen oftmals nur das Etikett detektiert wird und sie deshalb meist nicht der richtigen Zielfraktion zugeführt werden. Weiterhin sind Vorgaben für das Recycling von Altglas (erschwerte Zerkleinerung bei eingearbeiteten Netzen und Korbflaschen)sowie bezüglich Restanhaftungen von Nagellack, Bitumen und Wachs enthalten.

Die drei Standard-Kriterien (das Vorhandensein einer Verwertungsinfrastruktur, die Sortier- und Trennbarkeit der Verpackung sowie die Recyclingunverträglichkeiten) werden beibehalten.

Die ZSVR merkt zudem an, dass „sich nicht jeder Trend bei den Verpackungen als vorteilhaft für das Recycling [erweist]. Neben den bereits erwähnten Verbundverpackungen sind die zunehmenden PET-Folien und -Schalen sowie beidseitig beschichtete Papierbecher weitere Beispiele für kontraproduktive Entwicklungen in der Verpackungsindustrie, die zu Lasten der Recyclingfähigkeit gehen. Gleiches gilt für den steigenden Anteil von Verpackungen aus Materialien wie Holz, Bambus oder Textilien, die sich als nicht nachhaltig erweisen. Da diese in der Sortierung gar nicht erst aussortiert werden, ist die Recyclingfähigkeit nach Mindeststandard gleich Null. Sie werden in der Praxis nicht recycelt, sondern in der Regel verbrannt.“